Gemeinde Dötlingen

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Geburt Anzeige

Allgemeine Informationen

Hurra! Ein Baby .....

Die Geburt ist binnen einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Bei Geburt außerhalb der Gemeinde Dötlingen, z.B. in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, erhält das Standesamt von dort eine Geburtsanzeige. Bei der Geburt zu Hause ist der Vater oder die Mutter zur Anzeige verpflichtet, ansonsten jede Person, die bei der Geburt anwesend war oder aus eigenem Wissen von der Geburt unterrichtet ist.

Um die Geburt zu beurkunden, werden allerdings weitere Unterlagen benötigt. Welche, hängt davon ab, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ist in jedem Fall eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor der Geburt Ihres Kindes vom Standesamt oder auch vom Jugendamt aufgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Fall 1:

Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll (zunächst) nur die Mutter eingetragen werden. Sie benötigen

  1. wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburtsurkunde;
    wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine aktuelle Eheurkunde mit Eintrag über die Auflösung der Ehe.
    2. eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde.
    3. eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll; das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.

Hinweis: 
Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann nachträglich immer noch der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben, oder
    • die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.


Fall 2:

Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Sie benötigen

  1. für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde, für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist, eine aktuelle Eheurkunde mit Eintrag über die Auflösung der Ehe.
    2. die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
    3. falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamen ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.
    4. falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.

In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt umfangreicher sein und weitere Unterlagen erforderlich machen:
 
• z.B. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten (z.B. portugiesisch und deutsch) beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.

Treffen einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zu? Dann setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten in Verbindung, damit besprochen werden kann, welche Nachweise Sie genau brauchen. Mit den hier beschriebenen Unterlagen und Erklärungen können die Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?


Eine Urkunde kostet 15,00 Euro. Jede weitere Urkunde, wenn diese zeitgleich beantragt und ausgestellt wird 7,50 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

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