Wenn Sie ein Fahrzeug im Zulassungsbezirk Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte auf eine neue Halterin/einen neuen Halter anmelden möchten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Zulassungsbezirkes eine Umschreibung beantragen.
Öffnungszeiten:
https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
Parkmöglichkeiten:
Direkt vor dem Gebäude
Anzahl: 100
Behindertenparkplatz:
vorhanden
Öffnungszeiten der Führerscheinstelle (nur mit vorheriger Terminvereinbarung):
Montags bis Freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags: 14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle
Um die Wartezeiten für Sie zu reduzieren und den Dienstbetrieb besser planen zu können, sind Besuche in der KFZ-Zulassungsstelle nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online-Terminvergabe.
Termine sind während der folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstags 13:00 - 18:00 Uhr
Außenstellen der KFZ-Zulassung befinden sich in den Rathäusern der Gemeinden Ganderkesee, Großenkneten, Hude und Wardenburg. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Internetauftritten der jeweiligen Gemeindeverwaltungen. Die Außenstelle in Großenkneten ist auch Sonnabends in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.
Weitere Informationen unter:
https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
Montag, Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Wenn Sie ein Fahrzeug im Zulassungsbezirk Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte auf eine neue Halterin/einen neuen Halter anmelden möchten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Zulassungsbezirkes eine Umschreibung beantragen.
Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
bei Vereinen zusätzlich:
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung II. Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die zuständige Stelle neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.