Gemeinde Dötlingen

Kopfbereich - Suche, Navigation, Unterkünfte und Angebot

Navigation für mobile Endgeräte

Kartenanwendung

Inhaltsbereich der Seite

Kirchenaustritt Erklärung

Allgemeine Informationen

Ein Kirchenaustritt kann beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes oder vor einem Notar erklärt werden. Die Austrittserklärung muss in jedem Falle persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich.

Die vor einem Notar abgegebene Austrittserklärung wird mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Voraussetzungen
  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

- soweit vorhanden: Eheurkunde

Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:30,00 EUR
    Kirchenaustritt
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 01.01.2014 sind alle Arbeitgeber automatisch dem ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) angeschlossen. Steuerlich bedeutsame Änderungen wie der Kirchenaustritt werden nach ihrer Eintragung im Melderegister automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

zurück