Lebenspartnerschaften
Daneben gibt es neue Rechte der homosexuellen Paare im Namens-, Miet- und im Erbrecht. Verstirbt einer der Lebenspartner, muss der andere nicht automatisch die Wohnung verlassen, wenn der Mietvertrag nicht auf seinen Namen läuft. Ebenso hat er in Zukunft einen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbanteil. Zudem erhalten die Lebenspartner das "kleine Sorgerecht", das die Befugnis zur Mitbestimmung in alltäglichen Fragen bei der Erziehung der Kinder des Partners beinhaltet. Dazu zählt unter anderem der Schulbesuch oder Arztbesuche.
Ebenso werden die ausländerrechtlichen Vorschriften zum Familiennachzug für Ehegatten auf die Lebenspartner übertragen. Die Partner erhalten ebenso wie Eheleute einen Angehörigenstatus und damit umfassende Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte.
Da es nicht gelungen ist, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, gelten für die Ausführungen des vorstehenden Gesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. In Niedersachsen hat der Landtag am 21. Juni 2001 dazu das Nieders. Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) verabscheidet. Es wurde veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 17/2001 und ausgegeben am 05.07.2001.
Hierin ist für Niedersachsen festgelegt, dass als sachlich zuständige Behörde zur Anmeldung und zur Begründung einer Lebenspartnerschaft das Standesamt bestimmt ist.
Voraussetzungen
Sie können eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn Sie beide die folgenden Voraussetzungene erfüllen:
- Sie müssen volljährig sein.
- Sie dürfen nicht in grader Linie miteinander verwandt sein ind keine voll- oder halbbürtigen Geschwister. Dies gilt auch für Personen, deren Verwandschaft durch Annahme als Kind erloschen ist.
- Keiner von Ihnen darf verheiratet sein oder bereits mit einem anderen Partner eine Lebensgemeinschaft führen.
- Sie müssen sich darüber einig sein, dass Sie mit der Begründung der Lebenspartnerschaft füreinander Verantwortung tragen und einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind.
Begründung
Sie begründen ihre Lebenspartnerschaft, wenn Sie vor dem zuständigen Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Ein oder zwei volljährige Personen können dabei als Zeugen mitwirken. Für Rechtsauskünfte bezüglich des Vermögensstandes sind die Notare zuständig.
Welche Wirkungen hat eine eingetragene Lebensgemeinschaft?
Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Die Lebenspartner können Erklärungen zur ihrem Familiennahmen abgeben; sie können einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Lebenspartner sind einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360 a und 1360 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend. Es ergeben sich Regelungen aus dem Erbrecht nach § 10 des LPartG. Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes, gilt § 1929 Abs. 2 des BGB entsprechend, weitere Einzelheiten dazu sind im § 9 LPartG geregelt.
Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sich vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde. Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (Einzelheiten ergeben sich aus § 15 LPartG).
Unterlagen, die für die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft erforderlich sind
Die Erklärenden sind deutsch und ledig:
- Personalausweis oder Pass
- Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz (aktuell)
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (aktuell)
- Abstammungsurkunde (keine Geburtsurkunde); erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes. Gilt für den Fall, dass Sie als Kind angenommen oder für den Fall, dass Sie nicht in dem Familienbuch Ihrer Eltern eingetragen sind.
War oder waren die oder der Erklärende verheiratet oder hat schon eine einetragene Lebenspartnerschaft bestanden, sind auch hierüber Urkunden zu besorgen; zum anderen ist die jeweilige Auflösung (Scheidung, Aufhebung, Tod) nachzuweisen, und zwar durch die
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten aufgelösten Ehe mit Scheidungs- oder Sterbevermerk
- Heiratsurkunde mit Auflösung (Scheidung oder Tod), wenn kein Familienbuch geführt wird
- Lebenspartnerschaftsurkunde mit Eintragung der Auflösung (Aufhebung oder Tod) der Lebenspartnerschaft.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit einer ledigen Erklärenden sind grundsätzlich folgende Unterlagen zu besorgen:
- Reisepass (gültig)
- Familienstandbescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Heimatbehörde des Heimatstaates, ggf. konsularische Familienstandsbescheinigung
- Wohnsitzbescheinigung bei Wohnsitz im Ausland; Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz bei Wohnsitz im Inland
- Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde (international)
- Bei Geburt im Inland: Abstammungsurkunde
War oder waren die oder der ausländische Erklärende verheiratet oder hat schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden, sind hierüber zusätzliche Urkunden zu besorgen. Des weiteren ist die jeweilige Auflösung nachzuweisen, und zwar je nach Einzelfall:
- Heiratsurkunde für den Fall, dass die letzte Ehe im Ausland geschlossen wurde (international)
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch für den Fall, dass die Ehe im Inland geschlossen wurde - Sterbeurkunde des Ehe- oder Lebenspartners (international)
- Scheidungsurteil (rechtskräftig)
- Aufhebungsurteil der Lebenspartnerschaft.
Ist die letzte Ehe oder die letzte Lebenspartnerschaft nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung aller weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen durch Vorlage aller Scheidungs-, Aufhebungsurteile bzw. der Sterbeurkunden. Unbedingt zu beachten ist, dass ausländische Scheidungsurteile der Prüfung und Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich bedürfen. Dazu ist es erforderlich, dass die Scheidungsurteile vor Anmeldung der Lebenspartnerschaft je nach Einzelfall erst der Regierungsvertretung oder dem Oberlandesgericht vorgelegt werden (erledigt der Standesbeamte, ggf. mit einem Antrag).
Hinweise
Urkunden oder Dokumente sind im Original vorzulegen; ausländische Unterlagen bedürfen zusätzlich der Übersetzung, gf. auch einer Apostille oder Legalisation (Überbeglaubigung des Heimatstaates bzw. des Konsulates). Es ist nicht ausreichend, Stammbücher oder Geburtsurkunden mitzubringen.
Bei der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern ist nicht das Stammbuch oder das Familien-Stammbuch gemeint, sondern dieses Dokument erhalten Sie bei dem Standesamt, wo die Eltern geheiratet haben - vorausgesetzt, die Eltern haben nach dem 31. Dezember 1957 die Ehe geschlossen.
Die Aufenthaltsbescheinigung erhalten Sie bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes. Bestehen mehrere Wohnsitze, ist die Bescheinigung immer vom Hauptwohnsitz zu besorgen. Die Bescheinigung muss Ihren Vor- und Familiennamen, Ihren Familienstand, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit aufweisen (eine Melde- oder Anmeldebescheinigung ist nicht ausreichend).